Impressum, Datenschutzerklärung & AGB

Impressum

Gemäß §5 (1) ECG, § 25 MedienG, § 63 GewO und § 14 UGB

Webseitenbetreiber:
Paul Kondziolka
Unternehmensadresse: Siebensterngasse 15/2, 1070 Wien
UID-Nr: ATU63403105

Gewerbeaufsichtbehörde:
Magistratisches Bezirksamt des VII. Bezirkes
Mitgliedschaften:
WKO

Kontaktmöglichkeiten:

Anwendbare Rechtsvorschrift:
Österreichisches Recht
Gerichtsstand: HG Wien
Berufsbezeichnung: Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar

Online Streitbeilegung:
Für Verbraucher aus Österreich oder anderen Vertragsstaaten der ODR-VO besteht die Möglichkeit, Probleme im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Kauf von Waren oder Dienstleistungen online zu lösen. Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform für Streitbeilegung zur Verfügung.

Urheberrecht:
Die Inhalte dieser Webseite sind, soweit rechtlich zulässig, urheberrechtlich geschützt. Jede unerlaubte Verwendung oder Verbreitung des bereitgestellten Materials bedarf der schriftlichen Zustimmung des Webseitenbetreibers.

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Fotos: zVg-meeru, depositphotos.com, Stockfoto, Profi-Foto

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Allgemeine Informationen

Wir, die Meeru Cocktailbar, nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzvereinbarung.

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Wir erfassen Daten, wenn Sie diese auf unserer Website eingeben oder uns in anderer Weise übermitteln. Dies können z.B. Informationen sein, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.

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Ihre Rechte

Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten.

AGB

AUSZUG aus den AGBG 2022 HINWEIS: Beim Nachfolgenden handelt es sich um eine Abbildung der wesentlichen Bestimmungen der AGBG 2022; auf die Geltung der vollständigen AGBG 2022 wird hingewiesen. 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG 2022“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen – ausgenommen Cateringleistungen. 1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“). 3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt 3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden. 3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise. 3.5. […] Eine Über- oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 7. 3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist. 5. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz 5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit Abbuchung durch den Gastwirt Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz. 6. Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag 6.1. Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde. 6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden. 7. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr 7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden.

Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3 genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 7.2 angeführten Stornogebühren möglich. 7.5. Die jeweiligen Stornogebühren berücksichtigen jene Kosten, die sich der Gastwirt aufgrund des Unterbleibens der Leistung(en) erspart hat, und sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw. dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw. mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen. 10. Pflichten des Vertragspartners 10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet. 10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. 17. Beendigung des Bewirtungsvertrages – Vorzeitige Auflösung 17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich des Punktes 17.3 zu verlangen. 17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet wer-den können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner. Gerichtstand: HG Wien